Naturschutzgebiet Nr. 2088
Sandhausen - Zugmantel - Bandholz
- Beschreibung, Besucherhinweise
- Geschichte
- Verordnung
- Bibliographie
V e r o r d n u n g
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§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
§ 2 Schutzgegenstand
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Verbote
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
§ 7 Befreiungen
§ 8Ordnungswidrigkeiten
§ 9Inkrafttreten
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das
Naturschutzgebiet "Zugmantel-Bandholz"vom 19. Dezember 1985
Aufgrund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über
die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -
NatSchG) vom 21.Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das
Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen
Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.199), und von
§ 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes
(LJagdG) in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979 S. 12) wird
verordnet:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinde Sandhausen, Rhein-Neckar-Kreis, wird zum Naturschutzgebiet
erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung
"Zugmantel-Bandholz".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 17 ha. Es
umfaßt etwa das Waldgewann Eichellöcherbuckel im
Gemeindewald-Distrikt I Bandholz. Das Naturschutzgebiet umfaßt
einen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 3289 auf dem Gebiet der
Gemeinde Sandhausen, Rhein-Neckar-Kreis. Es wird im wesentlichen
begrenzt im Nordosten durch den Weg auf der Kammlinie der Düne, im
Osten durch den Waldweg "Bettelpfad", im Südwesten durch den
teilweise entlang der Gemeindegrenze verlaufenden Weg und im Bereich
der Grundstücke Flst.-Nrn. 3340 und 3353 im Gewann Zugmantel durch
die nordöstliche Grenze dieser Grundstücke sowie im Westen
durch den Staatswald-Distrikt I Schwetzingen-Hardt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte
im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie sowie in einer
weiteren Übersichtskarte im Maßstab 1:5000 und in einer
Detailkarte im Maßstab 1:1500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt
Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg auf die Dauer von drei Wochen,
beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im
Gesetz-blatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei
den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht
durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung einer Sandgrube, die als
Sekundärbiotop insbesondere solchen zum Teil in ihrem Bestand
stark gefährdeten Tieren und Pflanzen Lebensmöglichkeiten
bietet, die die offenen, teilweise stark geneigten Sandflächen
besiedlen und auf flache temporäre Gewässer angewiesen sind.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen
Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen
Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils
geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte
Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsanlagen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu
beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere
Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes
verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig
zu beunruhigen, zu füttern, zu fangen, zu verletzen oder zu
tötenoder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Wohn-oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu
beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
10. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder
Verkaufsstände aufzustellen;
11. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder
Erschütterungen zu verursachen;
13. die Wege zu verlassen;
14. die Wege mit Fahrrzeugen aller Art, ausgenommen
Krankenfahrstühle, zu befahren oder zu reiten;
15. Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
16. die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
17. zu angeln;
18. Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitige oder zu
zerstören;
19. Hunde frei laufen zu lassen.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit
der Maßgabe, daß
- außerhalb der mit Wald bestockten Flächen Futterstellen
nicht angelegt werden
- sonstige jagdliche Einrichtungen landschaftsgerecht gestaltet und nur
im Wald oder am Waldrand errichtet werden;
2. für fischereiliche Maßnahmen, soweit sie im Einvernehmen
mit der höheren Naturschutzbehörde erfolgen;
3. für die ordnungsmäßige Forstwirtschaft;
4. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer,
Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
5. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet
werden;
6. für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der höheren
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung
festgelegt.
§ 7 Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG oder
nach jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt,
wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine
der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG handelt,
wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 dieser Verordnung
die Jagd ausübt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in
Kraft.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1985
Regierungspräsidium Karlsruhe
Dr. Trudpert Müller
Stand: 31.12.1999